Weg der Hoffnung e.V.

Weg der Hoffnung

Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familien in Deutschland e.V.

PRÄAMBEL

 Der Krebs und die Krebsforschung bringen fast täglich neue Erkenntnisse, die das tägliche Leben der betroffenen Personen beeinflussen bzw. uns neue Möglichkeiten für unsere Zukunft eröffnen.

Diese Erkenntnisse wirken sich verstärkt auf unser wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben aus.

Deshalb ist es notwendig, bei der Bevölkerung und bei den Unternehmen mehr Verständnis und Interesse für die KREBSFORSCHUNG zu wecken. Gleichzeitig soll auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen gefördert werden.

Aus diesen Gründen sind die Satzungsunterzeichnenden Personen übereingekommen, diesen Förderverein zu gründen und die nachfolgende Satzung zu beschließen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den
  • „Weg der Hoffnung“ Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familien in Deutschland V.
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg
  • Das Geschäftsjahr ist das
  • Der Vereinssitz ist in

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die psychologische Förderung und die finanzielle Unterstützung krebskranker Kinder und ihrer Familien während der Therapie.

Der Verein wird vorrangig für krebskranke Kinder während und nach der Therapie im In- und Ausland zuständig sein.

In besonderen Fällen darf der Verein auch schwerkranke und Kinder mit Behinderung im In- und Ausland helfen und unterstützen.

Besonders während und nach der Therapie sollen die Kinder durch besondere Betreuung, Feiern und Veranstaltungen seelisch unterstützt, beraten und betreut werden.

Damit soll der Lebensmut und damit der Wille zur Heilung gestärkt werden.

Daneben sollen in der Bevölkerung Bewusstsein und Verständnis für die Situation krebskranker Kinder und ihrer Familien geschaffen werden. U. a. wird hiermit das Ziel verfolgt, Eltern auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen aufmerksam zu machen, um gerade die Früherkennung zu forcieren.

In diesem Rahmen ist die Situation für ausländische Kinder besonders problematisch. Vor allem dadurch, dass das Potential der bisher erfassten Knochenmarkspender für deren Therapie weitgehend nicht zu verwenden ist. Benötigt werden dringend Knochenmarkspender südländischer Bevölkerungsschichten.

Zu diesem von der Medizin allgemein anerkanntes Problem ist die breite Informationsarbeit gerade in der ausländischen Wohnbevölkerung notwendig.

Diese Informationsarbeiten sollen durch Publikationen, Diskussionsforen, Ausstellungen u. ä. verwirklicht werden.

Insgesamt stellt sich der Verein zur Aufgabe, die Vernetzung von Krebshilfe Initiativen zu verbessern und den Erfahrungsaustausch zwischen den betroffenen Eltern zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Vereinsbezogene Aufwendungen von Mitgliedern dürfen nur gegen Beleg nach Genehmigungen durch den Vorstand erstattet werden

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Er ist parteipolitisch unabhängig.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen (z.B. Darlehen) und den gemeinen Wert zur Verfügung gestellter Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Geldspenden
  • Sachspenden
  • Sonstige Zuwendungen

§ 4 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.

§ 5 Mitgliedschaft

 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürliche Personen verliehen werden, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein 2/3 – Mehrheitsbeschluss des Vorstandes notwendig, der von der darauffolgenden Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Das Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist von Beitragszahlungen befreit.

Juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.

§ 6 Dauer der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
  • Das Ruhen der Mitgliedschaft ist nicht mit der Beendigung der Mitgliedschaft Durch das Ruhen erlischt die Mitgliedschaft nämlich nicht. Vielmehr werden nur die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für die Dauer des Ruhens ausgesetzt.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs auf bestehende
  • Falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen
  • Mit dem Tod des Mitglieds

Bei Vereinen, Gesellschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung oder Erlöschen.

  • Durch Ausschluss aus dem

In allen diesen Fällen ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen oder, wenn er bezahlt ist, verfallen.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstandsrat. Gegen dessen Bescheid ist binnen 14 Tagen Berufung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mitgliedsversammlung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstandes zulässig.

Die Mitgliedsversammlung hat dann auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung über die Ausschließung endgültig mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Auszuschließenden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

 Der Vorstand des Vereins (i.S. des BGB) besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, einem Kassierer und einem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

§ 9 Die Mitgliedsversammlung

Die ordentliche Mitgliedsversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im ersten Halbjahr des Geschäftjahres stattfinden. Hierzu sind unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich zu laden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Revisionsberichts,
  • Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes und des Vorstandsrates,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  • Beschlüsse über Anträge von

Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses nach Ansicht von zwei Vorstandsmitgliedern erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle ordentlichen, geschäftsmäßigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erfasst.

Sofern Änderungen dieser Satzung auf der Tagesordnung stehen, muss der Änderungsvorschlag mit Begründung gleichzeitig mit der Einladung mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer ¾ – Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen formeller und redaktioneller Art, die durch behördliche Auflagen oder Ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden.

Ebenfalls kann der Vorstand anordnen, dass die Beschlussfassung in unaufschiebbaren Fällen im Umlaufverfahren schriftlich, per Mail im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins oder eine inhaltliche Änderung der Satzungsparagraphen 1, 2 und 5 bedürfen der Anwesenheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder, von denen ebenfalls 3/4 für die Auflösung oder Änderung stimmen müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, gilt Absatz 1, Satz 2 mit der Maßgabe, dass bei der zweiten Versammlung für den Auflösungs- oder Änderungsbeschluss eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. oder am 15. eines Monats fällig. Über die Höhe der Monatsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Revision

Die ordentliche Mitgliederversammlung ernennt für jeweils ein Jahr zwei Revisoren. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Vorstandsrat angehören. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht und die Kassenführung zu prüfen und hierüber die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Leukämie-Forschungshilfe und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Krebs- und Leukämieforschung zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Duisburg. Oberhausen, den 18.01.2021

Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familien in Deutschland e.V.

Adresse:  Michelstr. 21 46119 Oberhausen

 Telefon: 0208 / 69 84 11 63 /-64

Telefax: 0208 / 69 84 80 64

Bankverbindung: Stadtsparkasse Oberhausen

IBAN: DE34 3655 0000 0000 1450 45 BIC: WELADED1OBH

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